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Die Printausgaben der RESONANZ ab Januar 2006 sind im STADTARCHIV NÜRNBERG (Marientorgraben 8, 90402 Nürnberg) verfügbar | Signatur AvPer 804
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A l l g e m e i n e   G e s c h ä f t s b e d i n g u n g e n   f ü r   A n z e i g e n  u n d    F r e m d b e i l a g e n   i n   Z e i t s c h r i f t e n   u n d   Z e i t u n g e n 1.   "Anzeigenauftrag"   im   Sinn   der   nachfolgenden   Allgemeinen   Geschäftsbedingungen   ist   der   Vertrag   über   die   Veröffentlichung einer    oder    mehrerer   Anzeigen    eines    Werbungtreibenden    oder    sonstigen    Inserenten    in    einer    Druckschrift    zum    Zweck    der Verbreitung. 2. Anzeigen   sind   im   Zweifel   zur   Veröffentlichung   innerhalb   eines   Jahres   nach   Vertragsabschluss   abzurufen.   Ist   im   Rahmen   eines Abschlusses   das   Recht   zum Abruf   einzelner Anzeigen   eingeräumt,   so   ist   der Auftrag   innerhalb   eines   Jahres   seit   Erscheinen   der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. 3.   Bei   Abschlüssen   ist   der   Auftraggeber   berechtigt,   innerhalb   der   vereinbarten   bzw.   der   in   Ziff.   2   genannten   Frist   auch   über   die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen. 4.   Wird   ein   Auftrag   aus   Umständen   nicht   erfüllt,   die   der   Verlag   nicht   zu   vertreten   hat,   so   hat   der   Auftraggeber,   unbeschadet etwaiger    weiterer    Rechtspflichten,    den    Unterschied    zwischen    dem    gewährten    und    dem    der    tatsächlichen    Abnahme entsprechenden   Nachlass   dem   Verlag   zu   erstatten.   Die   Erstattung   entfällt,   wenn   die   Nichterfüllung   auf   höherer   Gewalt   im Risikobereich des Verlages beruht. 5. Für Zeitschriften unzutreffend (Textteilanzeigen). 6. Aufträge   für Anzeigen   und   Fremdbeilagen,   die   erklärtermaßen   ausschließlich   in   bestimmten   Nummern,   bestimmten Ausgaben oder   an   bestimmten   Plätzen   der   Druckschrift   veröffentlicht   werden   sollen,   müssen   so   rechtzeitig   beim   Verlag   eingehen,   dass dem   Auftraggeber   noch   vor   Anzeigenschluss   mitgeteilt   werden   kann,   wenn   der   Auftrag   auf   diese   Weise   nicht   auszuführen   ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. 7.1. Absatz   entfällt   für   Zeitschriften   (Textteilanzeigen). Anzeigen   die   auf   Grund   ihrer   Gestaltung   nicht   als Anzeige   erkennbar   sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht. 8.   Der   Verlag   behält   sich   vor, Anzeigenaufträge   –,   auch   rechtsverbindlich   bestätigte Aufträge   sowie   einzelne Abrufe   im   Rahmen eines   Abschlusses   –   und   Beilagenaufträge   wegen   des   Inhalts,   der   Herkunft   oder   der   technischen   Form   nach   einheitlichen, sachlich    gerechtfertigten    Grundsätzen    des    Verlages    abzulehnen,    wenn    deren    Inhalt    gegen    Gesetze    oder    behördliche Bestimmungen    verstößt    oder    deren    Veröffentlichung    für    den    Verlag    unzumutbar    ist.    Dies    gilt    auch    für   Aufträge,    die    bei Geschäftsstellen,   Annahmestellen   oder   Vertretern   aufgegeben   werden.   Beilagenaufträge   sind   für   den   Verlag   erst   nach   Vorlage eines   Musters   der   Beilage   und   deren   Billigung   bindend.   Beilagen,   die   durch   Format   oder Aufmachung   beim   Leser   den   Eindruck eines   Bestandteils   der   Zeitung   oder   Zeitschrift   erwecken   oder   Fremdanzeigen   enthalten,   werden   nicht   angenommen.   Die Ablehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. 9.   Für   die   rechtzeitige   Lieferung   des   Anzeigentextes   und   einwandfreier   Druckunterlagen   oder   der   Beilagen   ist   der   Auftraggeber verantwortlich.   Für   erkennbar   ungeeignete   oder   beschädigte   Druckunterlagen   fordert   der   Verlag   unverzüglich   Ersatz   an.   Der Verlag   gewährleistet   die   für   den   belegten   Titel   übliche   Druckqualität   im   Rahmen   der   durch   die   Druckunterlagen   gegebenen Möglichkeiten. 10.   Der   Auftraggeber   hat   bei   ganz   oder   teilweise   unleserlichem,   unrichtigem   oder   bei   unvollständigem   Abdruck   der   Anzeige Anspruch   und   Zahlungsminderung   oder   eine   einwandfreie   Ersatzanzeige,   aber   nur   in   dem   Ausmaß,   in   dem   der   Zweck   der Anzeige    beeinträchtigt    wurde.    Lässt    der    Verlag    eine    ihm    hierfür    gestellte    angemessene    Frist    verstreichen    oder    ist    die Ersatzanzeige   erneut   nicht   einwandfrei,   so   hat   der   Auftraggeber   ein   Recht   auf   Zahlungsminderung   oder   Rückgängigmachung des    Auftrages.    Schadenersatzansprüche    aus    positiver    Forderungsverletzung,    Verschulden    bei    Vertragsabschluss    und unerlaubter    Handlung    sind    –    auch    bei    telefonischer    Auftragserteilung    –    ausgeschlossen.    Schadenersatzansprüche    aus Unmöglichkeit    der    Lieferung    und    Verzug    sind    beschränkt    auf    Ersatz    des    vorhersehbaren    Schadens    und    auf    das    für    die betreffende Anzeige   oder   Beilage   zu   zahlende   Entgelt.   Dies   gilt   nicht   für   Vorsatz   und   grobe   Fahrlässigkeit   des   Verlegers,   seines gesetzlichen   Vertreters   und   seines   Erfüllungsgehilfen.   Eine   Haftung   des   Verlages   für   Schäden   wegen   des   Fehlens   zugesicherter Eigenschaften   bleibt   unberührt.   Im   kaufmännischen   Geschäftsverkehr   haftet   der   Verlag   darüber   hinaus   auch   nicht   nur   grobe Fahrlässigkeit   von   Erfüllungsgehilfen;   in   den   übrigen   Fällen   ist   gegenüber   Kaufleuten   die   Haftung   für   grobe   Fahrlässigkeit   dem Umfang   nach   auf   den   voraussehbaren   Schaden   bis   zur   Höhe   des   betreffenden   Anzeigenentgelts   beschränkt.   Reklamationen müssen   –   außer   bei   nicht   offensichtlichen   Mängeln   –   innerhalb   von   vier   Wochen   nach   Eingang   von   Rechnung   und   Beleg   geltend gemacht werden. 11.   Probeabzüge   werden   nur   auf   ausdrücklichen   Wunsch   geliefert.   Der   Auftraggeber   trägt   die   Verantwortung   für   die   Richtigkeit der   zurückgesandten   Probeabzüge.   Der   Verlag   berücksichtigt   alle   Fehlerkorrekturen,   die   ihm   innerhalb   der   bei   der   Übersendung der Probeabzüge gesetzten Frist mitgeteilt werden. 12. Für Zeitschriften unzutreffend (Millimeter-Abrechnung). 13.1.   Absatz   entfällt   für   Zeitschriften   (Rechnungslegung   bei   Zeitungen).   Die   Rechnung   ist   innerhalb   der   aus   der   Preisliste ersichtlichen    von    Empfang    der    Rechnung    an    laufenden    Frist    zu    bezahlen,    sofern    nicht    im    einzelnen    Fall    eine    andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. 14.1.    Bei    Zahlungsverzug    oder    Stundung    werden    Zinsen    sowie    die    Einziehungskosten    berechnet.    Der    Verlag    kann    bei Zahlungsverzug   die   weitere Ausführung   des   laufenden Auftrages   bis   zur   Bezahlung   zurückstellen   und   für   die   restlichen Anzeigen Vorauszahlung    verlangen.    Bei    Vorliegen    begründeter    Zweifel    an    der    Zahlungsfähigkeit    des    Auftraggebers    ist    der    Verlag berechtigt,   auch   während   der   Laufzeit   eines   Anzeigenabschlusses   das   Erscheinen   weiterer   Anzeigen   ohne   Rücksicht   auf   ein ursprünglich    vereinbartes    Zahlungsziel    von    der    Vorauszahlung    des    Betrages    und    von    dem    Ausgleich    offen    stehen    der Rechnungsbeträge abhängig zu machen. 15.   Der   Verlag   liefert   mit   der   Rechnung   auf   Wunsch   einen   Anzeigenbeleg.   Je   nach   Art   und   Umfang   des   Anzeigenauftrages werden   Anzeigenausschnitte,   Belegseiten   oder   vollständige   Belegnummern   geliefert.   Kann   ein   Beleg   nicht   mehr   beschafft werden,   so   tritt   an   seine   Stelle   eine   rechtsverbindliche   Bescheinigung   des   Verlages   Ÿber   die   Veröffentlichung   und   Verbreitung der Anzeige. 16.   Kosten   für   die Anfertigung   bestellter   Druckunterlagen   sowie   für   den Auftraggeber   gewünschte   oder   zu   vertretende   erhebliche Änderung ursprünglicher vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen. 17.    Aus    einer    Auflagenminderung    kann    bei    einem    Abschluss    über    mehrere    Anzeigen    ein    Anspruch    auf    Preisminderung hergeleitet   werden,   wenn   im   Gesamtdurchschnitt   des   mit   der   ersten   Anzeige   beginnenden   Insertionsjahres   die   in   der   Preisliste oder   auf   andere   Weise   genannte   durchschnittliche   Auflage   oder   –   wenn   eine   Auflage   nicht   genannt   ist   –   die   durchschnittlich verkaufte    (bei    Fachzeitschriften    ggf.    die    durchschnittlich    tatsächlich    verbreitete)   Auflage    des    vergangenen    Kalenderjahres unterschritten   wird.   Eine   Auflagenminderung   ist   nur   dann   ein   zur   Preisminderung   berechtigender   Mangel,   wenn   sie   bei   einer Auflage   bis   zu   50.000   Exemplaren   20   v.   H.,   bei   einer   Auflage   bis   zu   100.000   Exemplaren   15   v.   H.,   bei   einer   Auflage   bis   zu 500.000   Exemplaren   10   v.   H.,   bei   einer Auflage   über   500.000   Exemplaren   5   v.   H.,   beträgt.   Darüber   hinaus   sind   bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche   ausgeschlossen,   wenn   der   Verlag   dem   Auftraggeber   von   dem   Absinken   der   Auflage   so   rechtzeitig Kenntnisse gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte. 18. Für Zeitschriften unzutreffend (Zifferanzeigen). 19. Für Zeitschriften unzutreffend (Matern-Aufbewahrung). 20.   Erfüllungsort   ist   der   Sitz   des   Verlages.   Gerichtsstand   ist   der   Sitz   des   Verlages.   Soweit   Ansprüche   des   Vertrages   nicht   im Mahnverfahren   geltend   gemacht   werden,   bestimmt   sich   der   Gerichtsstand   bei   Nicht-Kaufleuten   nach   deren   Wohnsitz.   Ist   der Wohnsitz   oder   gewöhnliche Aufenthalt   des Auftraggebers   im   Zeitpunkt   der   Klageerhebung   unbekannt   oder   hat   der Auftraggeber nach   Vertragsschluss   seinen   Wohnsitz   oder   gewöhnlichen   Aufenthalt   aus   dem   Geltungsbereich   des   Gesetzes   verlegt,   ist   als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart. Z u s ä t z l i c h e   B e d i n g u n g e n   d e s   V e r l a g e s A.   Die   Allgemeinen   und   unsere   zusätzlichen   Geschäftsbedingungen,   die   Auftragsbedingungen   und   die   jeweils   gültige   Preisliste sind   für   jeden   Auftrag   maßgebend.   Der   erteilte   Anzeigenauftrag   wird   erst   nach   schriftlicher   Bestätigung   durch   den   Verlag rechtsverbindlich. B.   Bei   fernmündlich   aufgegebenen   Anzeigen   bzw.   bei   fernmündlich   veranlassten   Änderungen   und   Abbestellungen   übernimmt der Verlag keine Haftung. C. Platzierungsvorschriften werden nur durch ausdrückliche Bestätigung des Verlages anerkannt. D.   Bei   Änderung   der   Anzeigenpreise   treten   die   neuen   Bedingungen   für   die   Anzeigenjahresabschlüsse   nach   einer   jeweils   vom Verlag zu treffenden Regelung in Kraft. E.   Bei   höherer   Gewalt, Arbeitskampf,   Beschlagnahme   oder   Betriebsstörungen   hat   der   Verlag Anspruch   auf   volle   Bezahlung   der Anzeigen,   wenn   das   Verlagsobjekt   mit   80%   der   im   Durchschnitt   der   letzten   vier   IVW-Quartale   verkauften   Auflage   vom   Verlag ausgeliefert   worden   ist.   Bei   geringeren   Verlagsauslieferungen   wird   der   Rechnungsbetrag   im   gleichen   Verhältnis   gekürzt,   in   dem die genannte durchschnittlich verkaufte Auflage zur tatsächlichen ausgelieferten Auflage steht. F.   Bei   Druckvorlagen,   die   zusätzliche   Satzkosten   verursachen,   werden   diese   in   Rechnung   gestellt.   Sind   etwaige   Mängel   bei   den Druckunterlagen     nicht     sofort     erkennbar,     sondern     werden     dieselben     erst     beim     Druckvorgang     deutlich,     so     hat     der Werbungtreibende   bei   ungenügendem   Abdruck   keine   Ansprüche.   Bei   Überschreitung   der   im   Terminplan   festgelegten   Daten   für die   Übersendung   der   Druckunterlagen   kann   keine   Gewähr   für   eine   einwandfreie   Druckwiedergabe   übernommen   werden.   Die Pflicht   der   Aufbewahrung   von   Druckunterlagen   erlischt   3   Monate   nach   dem   Erscheinen   der   Anzeige,   sofern   nicht   ausdrücklich eine   andere   Vereinbarung   getroffen   worden   ist.   Fehlende   oder   fehlerhaft   gedruckte   Kontrollangaben   ergeben   keinen   Anspruch für den Auftraggeber. G.   Für   die   Anwendung   eines   Konzernrabattes   auf   Tochtergesellschaften   ist   der   schriftliche   Nachweis   einer   Kapitalbeteiligung von mehr als 50% erforderlich. H.   Die   Werbungsmittler   sind   verpflichtet,   sich   in   ihren   Angeboten,   Verträgen   und   Abrechnungen   mit   den   Werbungtreibenden   an die   Preisliste   des   Verlages   zu   halten.   Die   vom   Verlag   gewährte   Mittlungsvergütung   darf   an   die   Auftraggeber   weder   ganz   noch teilweise weitergegeben werden. I.   Bei   Kunden/Werbeagenturen,   die   zum   ersten   Mal   mit   dem   Verlag   in   Geschäftsbedingungen   treten,   kann   Vorauskasse   bis   zum Anzeigenschlusstermin verlangt werden.  
Der gemeinnützige Verein JugBi e.V. unterstützt Forschungen zum Thema "Interkulturelle Kommunikation und Mehrsprachigkeit" und ist Mitglied des Netzwerks "Internationalisierung von Bildung in der Metropolgegion Nürnberg".
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