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Die Printausgaben der RESONANZ
ab Januar 2006 sind im
STADTARCHIV NÜRNBERG
(Marientorgraben 8, 90402 Nürnberg)
verfügbar | Signatur AvPer 804
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in Nürnberg
Fremdsprachen-
korrespondent/-in
Resonanz - InterKultur Wissensmagazin | Metropolregion Nürnberg
Tel. +49 (0)911 - 80 134 51
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Interkulturelles Portal in der Metropolregion Nürnberg
Fremdsprachen:
Englisch, Französisch,
Italienisch, Russisch,
Spanisch, Türkisch
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sozialrechtlichen Themen.
A l l g e m e i n e G e s c h ä f t s b e d i n g u n g e n f ü r A n z e i g e n u n d
F r e m d b e i l a g e n i n Z e i t s c h r i f t e n u n d Z e i t u n g e n
1.
"Anzeigenauftrag"
im
Sinn
der
nachfolgenden
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ist
der
Vertrag
über
die
Veröffentlichung
einer
oder
mehrerer
Anzeigen
eines
Werbungtreibenden
oder
sonstigen
Inserenten
in
einer
Druckschrift
zum
Zweck
der
Verbreitung.
2.
Anzeigen
sind
im
Zweifel
zur
Veröffentlichung
innerhalb
eines
Jahres
nach
Vertragsabschluss
abzurufen.
Ist
im
Rahmen
eines
Abschlusses
das
Recht
zum
Abruf
einzelner
Anzeigen
eingeräumt,
so
ist
der
Auftrag
innerhalb
eines
Jahres
seit
Erscheinen
der
ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3.
Bei
Abschlüssen
ist
der
Auftraggeber
berechtigt,
innerhalb
der
vereinbarten
bzw.
der
in
Ziff.
2
genannten
Frist
auch
über
die
im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4.
Wird
ein
Auftrag
aus
Umständen
nicht
erfüllt,
die
der
Verlag
nicht
zu
vertreten
hat,
so
hat
der
Auftraggeber,
unbeschadet
etwaiger
weiterer
Rechtspflichten,
den
Unterschied
zwischen
dem
gewährten
und
dem
der
tatsächlichen
Abnahme
entsprechenden
Nachlass
dem
Verlag
zu
erstatten.
Die
Erstattung
entfällt,
wenn
die
Nichterfüllung
auf
höherer
Gewalt
im
Risikobereich des Verlages beruht.
5. Für Zeitschriften unzutreffend (Textteilanzeigen).
6.
Aufträge
für
Anzeigen
und
Fremdbeilagen,
die
erklärtermaßen
ausschließlich
in
bestimmten
Nummern,
bestimmten
Ausgaben
oder
an
bestimmten
Plätzen
der
Druckschrift
veröffentlicht
werden
sollen,
müssen
so
rechtzeitig
beim
Verlag
eingehen,
dass
dem
Auftraggeber
noch
vor
Anzeigenschluss
mitgeteilt
werden
kann,
wenn
der
Auftrag
auf
diese
Weise
nicht
auszuführen
ist.
Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
7.1.
Absatz
entfällt
für
Zeitschriften
(Textteilanzeigen).
Anzeigen
die
auf
Grund
ihrer
Gestaltung
nicht
als
Anzeige
erkennbar
sind,
werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.
8.
Der
Verlag
behält
sich
vor,
Anzeigenaufträge
–,
auch
rechtsverbindlich
bestätigte
Aufträge
sowie
einzelne
Abrufe
im
Rahmen
eines
Abschlusses
–
und
Beilagenaufträge
wegen
des
Inhalts,
der
Herkunft
oder
der
technischen
Form
nach
einheitlichen,
sachlich
gerechtfertigten
Grundsätzen
des
Verlages
abzulehnen,
wenn
deren
Inhalt
gegen
Gesetze
oder
behördliche
Bestimmungen
verstößt
oder
deren
Veröffentlichung
für
den
Verlag
unzumutbar
ist.
Dies
gilt
auch
für
Aufträge,
die
bei
Geschäftsstellen,
Annahmestellen
oder
Vertretern
aufgegeben
werden.
Beilagenaufträge
sind
für
den
Verlag
erst
nach
Vorlage
eines
Musters
der
Beilage
und
deren
Billigung
bindend.
Beilagen,
die
durch
Format
oder
Aufmachung
beim
Leser
den
Eindruck
eines
Bestandteils
der
Zeitung
oder
Zeitschrift
erwecken
oder
Fremdanzeigen
enthalten,
werden
nicht
angenommen.
Die
Ablehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
9.
Für
die
rechtzeitige
Lieferung
des
Anzeigentextes
und
einwandfreier
Druckunterlagen
oder
der
Beilagen
ist
der
Auftraggeber
verantwortlich.
Für
erkennbar
ungeeignete
oder
beschädigte
Druckunterlagen
fordert
der
Verlag
unverzüglich
Ersatz
an.
Der
Verlag
gewährleistet
die
für
den
belegten
Titel
übliche
Druckqualität
im
Rahmen
der
durch
die
Druckunterlagen
gegebenen
Möglichkeiten.
10.
Der
Auftraggeber
hat
bei
ganz
oder
teilweise
unleserlichem,
unrichtigem
oder
bei
unvollständigem
Abdruck
der
Anzeige
Anspruch
und
Zahlungsminderung
oder
eine
einwandfreie
Ersatzanzeige,
aber
nur
in
dem
Ausmaß,
in
dem
der
Zweck
der
Anzeige
beeinträchtigt
wurde.
Lässt
der
Verlag
eine
ihm
hierfür
gestellte
angemessene
Frist
verstreichen
oder
ist
die
Ersatzanzeige
erneut
nicht
einwandfrei,
so
hat
der
Auftraggeber
ein
Recht
auf
Zahlungsminderung
oder
Rückgängigmachung
des
Auftrages.
Schadenersatzansprüche
aus
positiver
Forderungsverletzung,
Verschulden
bei
Vertragsabschluss
und
unerlaubter
Handlung
sind
–
auch
bei
telefonischer
Auftragserteilung
–
ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche
aus
Unmöglichkeit
der
Lieferung
und
Verzug
sind
beschränkt
auf
Ersatz
des
vorhersehbaren
Schadens
und
auf
das
für
die
betreffende
Anzeige
oder
Beilage
zu
zahlende
Entgelt.
Dies
gilt
nicht
für
Vorsatz
und
grobe
Fahrlässigkeit
des
Verlegers,
seines
gesetzlichen
Vertreters
und
seines
Erfüllungsgehilfen.
Eine
Haftung
des
Verlages
für
Schäden
wegen
des
Fehlens
zugesicherter
Eigenschaften
bleibt
unberührt.
Im
kaufmännischen
Geschäftsverkehr
haftet
der
Verlag
darüber
hinaus
auch
nicht
nur
grobe
Fahrlässigkeit
von
Erfüllungsgehilfen;
in
den
übrigen
Fällen
ist
gegenüber
Kaufleuten
die
Haftung
für
grobe
Fahrlässigkeit
dem
Umfang
nach
auf
den
voraussehbaren
Schaden
bis
zur
Höhe
des
betreffenden
Anzeigenentgelts
beschränkt.
Reklamationen
müssen
–
außer
bei
nicht
offensichtlichen
Mängeln
–
innerhalb
von
vier
Wochen
nach
Eingang
von
Rechnung
und
Beleg
geltend
gemacht werden.
11.
Probeabzüge
werden
nur
auf
ausdrücklichen
Wunsch
geliefert.
Der
Auftraggeber
trägt
die
Verantwortung
für
die
Richtigkeit
der
zurückgesandten
Probeabzüge.
Der
Verlag
berücksichtigt
alle
Fehlerkorrekturen,
die
ihm
innerhalb
der
bei
der
Übersendung
der Probeabzüge gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Für Zeitschriften unzutreffend (Millimeter-Abrechnung).
13.1.
Absatz
entfällt
für
Zeitschriften
(Rechnungslegung
bei
Zeitungen).
Die
Rechnung
ist
innerhalb
der
aus
der
Preisliste
ersichtlichen
von
Empfang
der
Rechnung
an
laufenden
Frist
zu
bezahlen,
sofern
nicht
im
einzelnen
Fall
eine
andere
Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
14.1.
Bei
Zahlungsverzug
oder
Stundung
werden
Zinsen
sowie
die
Einziehungskosten
berechnet.
Der
Verlag
kann
bei
Zahlungsverzug
die
weitere
Ausführung
des
laufenden
Auftrages
bis
zur
Bezahlung
zurückstellen
und
für
die
restlichen
Anzeigen
Vorauszahlung
verlangen.
Bei
Vorliegen
begründeter
Zweifel
an
der
Zahlungsfähigkeit
des
Auftraggebers
ist
der
Verlag
berechtigt,
auch
während
der
Laufzeit
eines
Anzeigenabschlusses
das
Erscheinen
weiterer
Anzeigen
ohne
Rücksicht
auf
ein
ursprünglich
vereinbartes
Zahlungsziel
von
der
Vorauszahlung
des
Betrages
und
von
dem
Ausgleich
offen
stehen
der
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
15.
Der
Verlag
liefert
mit
der
Rechnung
auf
Wunsch
einen
Anzeigenbeleg.
Je
nach
Art
und
Umfang
des
Anzeigenauftrages
werden
Anzeigenausschnitte,
Belegseiten
oder
vollständige
Belegnummern
geliefert.
Kann
ein
Beleg
nicht
mehr
beschafft
werden,
so
tritt
an
seine
Stelle
eine
rechtsverbindliche
Bescheinigung
des
Verlages
Ÿber
die
Veröffentlichung
und
Verbreitung
der Anzeige.
16.
Kosten
für
die
Anfertigung
bestellter
Druckunterlagen
sowie
für
den
Auftraggeber
gewünschte
oder
zu
vertretende
erhebliche
Änderung ursprünglicher vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
17.
Aus
einer
Auflagenminderung
kann
bei
einem
Abschluss
über
mehrere
Anzeigen
ein
Anspruch
auf
Preisminderung
hergeleitet
werden,
wenn
im
Gesamtdurchschnitt
des
mit
der
ersten
Anzeige
beginnenden
Insertionsjahres
die
in
der
Preisliste
oder
auf
andere
Weise
genannte
durchschnittliche
Auflage
oder
–
wenn
eine
Auflage
nicht
genannt
ist
–
die
durchschnittlich
verkaufte
(bei
Fachzeitschriften
ggf.
die
durchschnittlich
tatsächlich
verbreitete)
Auflage
des
vergangenen
Kalenderjahres
unterschritten
wird.
Eine
Auflagenminderung
ist
nur
dann
ein
zur
Preisminderung
berechtigender
Mangel,
wenn
sie
bei
einer
Auflage
bis
zu
50.000
Exemplaren
20
v.
H.,
bei
einer
Auflage
bis
zu
100.000
Exemplaren
15
v.
H.,
bei
einer
Auflage
bis
zu
500.000
Exemplaren
10
v.
H.,
bei
einer
Auflage
über
500.000
Exemplaren
5
v.
H.,
beträgt.
Darüber
hinaus
sind
bei
Abschlüssen
Preisminderungsansprüche
ausgeschlossen,
wenn
der
Verlag
dem
Auftraggeber
von
dem
Absinken
der
Auflage
so
rechtzeitig
Kenntnisse gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
18. Für Zeitschriften unzutreffend (Zifferanzeigen).
19. Für Zeitschriften unzutreffend (Matern-Aufbewahrung).
20.
Erfüllungsort
ist
der
Sitz
des
Verlages.
Gerichtsstand
ist
der
Sitz
des
Verlages.
Soweit
Ansprüche
des
Vertrages
nicht
im
Mahnverfahren
geltend
gemacht
werden,
bestimmt
sich
der
Gerichtsstand
bei
Nicht-Kaufleuten
nach
deren
Wohnsitz.
Ist
der
Wohnsitz
oder
gewöhnliche
Aufenthalt
des
Auftraggebers
im
Zeitpunkt
der
Klageerhebung
unbekannt
oder
hat
der
Auftraggeber
nach
Vertragsschluss
seinen
Wohnsitz
oder
gewöhnlichen
Aufenthalt
aus
dem
Geltungsbereich
des
Gesetzes
verlegt,
ist
als
Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
Z u s ä t z l i c h e B e d i n g u n g e n d e s V e r l a g e s
A.
Die
Allgemeinen
und
unsere
zusätzlichen
Geschäftsbedingungen,
die
Auftragsbedingungen
und
die
jeweils
gültige
Preisliste
sind
für
jeden
Auftrag
maßgebend.
Der
erteilte
Anzeigenauftrag
wird
erst
nach
schriftlicher
Bestätigung
durch
den
Verlag
rechtsverbindlich.
B.
Bei
fernmündlich
aufgegebenen
Anzeigen
bzw.
bei
fernmündlich
veranlassten
Änderungen
und
Abbestellungen
übernimmt
der Verlag keine Haftung.
C. Platzierungsvorschriften werden nur durch ausdrückliche Bestätigung des Verlages anerkannt.
D.
Bei
Änderung
der
Anzeigenpreise
treten
die
neuen
Bedingungen
für
die
Anzeigenjahresabschlüsse
nach
einer
jeweils
vom
Verlag zu treffenden Regelung in Kraft.
E.
Bei
höherer
Gewalt,
Arbeitskampf,
Beschlagnahme
oder
Betriebsstörungen
hat
der
Verlag
Anspruch
auf
volle
Bezahlung
der
Anzeigen,
wenn
das
Verlagsobjekt
mit
80%
der
im
Durchschnitt
der
letzten
vier
IVW-Quartale
verkauften
Auflage
vom
Verlag
ausgeliefert
worden
ist.
Bei
geringeren
Verlagsauslieferungen
wird
der
Rechnungsbetrag
im
gleichen
Verhältnis
gekürzt,
in
dem
die genannte durchschnittlich verkaufte Auflage zur tatsächlichen ausgelieferten Auflage steht.
F.
Bei
Druckvorlagen,
die
zusätzliche
Satzkosten
verursachen,
werden
diese
in
Rechnung
gestellt.
Sind
etwaige
Mängel
bei
den
Druckunterlagen
nicht
sofort
erkennbar,
sondern
werden
dieselben
erst
beim
Druckvorgang
deutlich,
so
hat
der
Werbungtreibende
bei
ungenügendem
Abdruck
keine
Ansprüche.
Bei
Überschreitung
der
im
Terminplan
festgelegten
Daten
für
die
Übersendung
der
Druckunterlagen
kann
keine
Gewähr
für
eine
einwandfreie
Druckwiedergabe
übernommen
werden.
Die
Pflicht
der
Aufbewahrung
von
Druckunterlagen
erlischt
3
Monate
nach
dem
Erscheinen
der
Anzeige,
sofern
nicht
ausdrücklich
eine
andere
Vereinbarung
getroffen
worden
ist.
Fehlende
oder
fehlerhaft
gedruckte
Kontrollangaben
ergeben
keinen
Anspruch
für den Auftraggeber.
G.
Für
die
Anwendung
eines
Konzernrabattes
auf
Tochtergesellschaften
ist
der
schriftliche
Nachweis
einer
Kapitalbeteiligung
von mehr als 50% erforderlich.
H.
Die
Werbungsmittler
sind
verpflichtet,
sich
in
ihren
Angeboten,
Verträgen
und
Abrechnungen
mit
den
Werbungtreibenden
an
die
Preisliste
des
Verlages
zu
halten.
Die
vom
Verlag
gewährte
Mittlungsvergütung
darf
an
die
Auftraggeber
weder
ganz
noch
teilweise weitergegeben werden.
I.
Bei
Kunden/Werbeagenturen,
die
zum
ersten
Mal
mit
dem
Verlag
in
Geschäftsbedingungen
treten,
kann
Vorauskasse
bis
zum
Anzeigenschlusstermin verlangt werden.
Der gemeinnützige Verein JugBi e.V. unterstützt
Forschungen zum Thema "Interkulturelle
Kommunikation und Mehrsprachigkeit" und ist
Mitglied des Netzwerks "Internationalisierung
von Bildung in der Metropolgegion Nürnberg".
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